Vor Einreise / Stellenantritt

Sie werden eine Stelle an der ETH Zürich antreten? Wir freuen uns auf Sie! Nun ben?tigen Sie eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Je nach T?tigkeitsfeld und Nationalit?t gelten unterschiedliche Richtlinien.

Allgemeine Hinweise rund um die Einreise

Bescheinigung Sprachzertifikat A1

Dem Einreisegesuch der Ehepartnerin / des Ehepartners muss seit dem 1. Januar 2019 eine Bescheinigung des Sprachzertifikats Deutsch A1 (Sprechen) oder eine Anmeldung für eine Sprachschule in der Schweiz beigelegt werden. Kinder und die/der Erwerbst?tige selbst sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Regelung gilt für alle Aufenthalte ab 365 Tagen.

Verfügt die Ehepartnerin / der Ehepartner über einen Abschluss in einer der drei Schweizer Landessprachen (z.B. Deutsch, Deutsche Schule im Ausland, Studium Germanistik) ist der Nachweis des Sprachzertifikates A1 nicht n?tig.

Wird der Aufenthalt verl?ngert und dauert neu mehr als 365 Tage, muss das Sprachzertifikat zum Zeitpunkt der Verl?ngerung vorliegen.

Folgende Sprachzertifikate Niveau A1 werden akzeptiert:

  • ?sterreichisches Sprachdiplom Deutsch
  • TestDaF (Test Deutsch als Fremdsprache)
  • Telc (The European Language Certificates)
  • KDE (Kantonaler Deutschtest im Einbürgerungsverfahren)

Die ETH erteilt keine Empfehlungen für Sprachschulen.

Ausgenommen von der Regelung sind EU-27/EFTA-Bürger.

Staatsangeh?rige aus einem EU-27 oder EFTA-Land, die in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit ausüben wollen, k?nnen in die Schweiz einreisen. Um ihren Aufenthalt zu regeln, reichen sie direkt bei der für ihren Wohnort zust?ndigen Einwohnerkontrolle ein Aufenthaltsgesuch zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein.*

EU-27-Staaten

Belgien, Bulgarien, D?nemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien*, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, ?sterreich, Polen, Portugal, Rum?nien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

EFTA-Staaten

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

 

*Ausnahme: Kroatien (gültig seit 1. Januar 2023)

Aufgrund der starken Zuwanderung hat der Bundesrat beschlossen, ab dem 1. Januar 2023 für neueinreisende, kroatische Arbeitskr?fte Bewilligungskontingente (H?chstzahlen pro Quartal) einzuführen. Die Kontingentierung betrifft kroatische Staatsangeh?rige, welche für mehr als drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten m?chten.
Nicht davon betroffen sind Doktorierende und Postdoktorierende (Doktordiplom nicht ?lter als 2 Jahre).

Das Gesuch für die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung wird von der zust?ndigen HR Sachbearbeitung eingereicht. Wird das Gesuch bewilligt, erhalten Sie eine schriftliche Zusicherung zur Aufenthaltsbewilligung. Mit dieser k?nnen Sie in die Schweiz einreisen und sich anschliessend beim Kreisbüro pers?nlich anmelden.

Ausl?ndische Erwerbst?tige aus den EU-27- und EFTA-Staaten k?nnen in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, w?hrend bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Die Anmeldung erfolgt durch die Arbeitgeberin (ETH Zürich).

Grenzg?ngern aus den EU- und EFTA-Staaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilit?t gew?hrt. Für Bürger der EU-27- und der EFTA-Staaten gelten keine Grenzzonen mehr. Sie k?nnen in jedem der EU- oder EFTA-L?nder wohnen und in der Schweiz arbeiten.

Bedingung ist die w?chentliche Rückkehr (in der Regel am Wochenende) an den ausl?ndischen Wohnort. Die Grenzg?ngerbewilligung wird durch den Arbeitgeber beantragt.

Staatsangeh?rige aus Nicht-EU-/EFTA-L?ndern ben?tigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum*, wenn der Aufenthalt der Erwerbst?tigkeit dient. Die Migrationsbeh?rde prüft das Gesuch für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Zusage erteilt und übermittelt die Migrationsbeh?rde eine Visumserm?chtigung an die Schweizerische Botschaft oder an das Generalkonsulat des jeweiligen Landes. Diese Auslandvertretung stellt das Visum aus, das von der visumspflichtigen Person dort abgeholt werden muss.

* Ausnahmen

Staatsangeh?rige aus Andorra, Australien, Brunei, Grossbritannien, Japan, Malaysia, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt ben?tigen für die Einreise nur eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

Bitte beachten Sie: Die Einreise in die Schweiz darf erst nach Erhalt des Visums, resp. der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgen!

Direkte Familienangeh?rige, also Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren, k?nnen mit in die Schweiz einreisen. Allerdings müssen dafür Voraussetzungen erfüllt werden, die von der Migrationsbeh?rde geprüft werden. Es sind dies:

  • eine bedarfsgerechte Wohnung muss zur Verfügung stehen;
  • es muss ein ausreichendes Einkommen bestehen, das den Lebensunterhalt der Familie gew?hrleistet;
  • die Familienangeh?rigen müssen zusammen wohnen.

Für Angeh?rige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten gilt zus?tzlich

Miteinreisende Familienangeh?rige müssen auf dem Einreisegesuchsformular aufgeführt werden.

Reisen Familienangeh?rige zu einem sp?teren Zeitpunkt nach, so müssen diese Familienangeh?rige den Familiennachzug pers?nlich bei der externe SeiteSchweizerischen Vertretung im Ausland beantragen.

Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss gleichzeitig in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt stellen und dazu diese Dokumente einreichen:

  • Für Ehepartner/in: Kopie Heiratsurkunde und Kopie Pass Ehepartner/in
  • Für Kinder: Kopie Geburtsschein und Kopie Pass Kinder
  • Kopie Arbeitsvertrag
  • Kopie Mietvertrag
  • Allf?llig weitere Dokumente gem?ss Entscheid Migrationsbeh?rde

Rechtlicher Hinweis Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gew?hr. Die zugrundeliegenden Regelungen k?nnen sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben ver?ndert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte das Vizepr?sidium für Personalentwicklung und Leadership, die für Sie die individuelle Situation in Absprache mit dem Migrationsamt abkl?rt.

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